Informationen
Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) eröffnet Unternehmern und Verbrauchern die Möglichkeit, ihre Streitigkeiten außergerichtlich vor einer Verbraucherschlichtungsstelle beizulegen. Verbraucher sind ab 01.02.2017 ausdrücklich darüber zu informieren, ob der Unternehmer bereit oder verpflichtet ist, an einem Verfahren zur Streitbeilegung vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (vgl. § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG).
Es besteht keine Verpflichtung und keine Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle.